Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Split-fire.nl / Bonhof BV liefert gemäß den Fedecom-Bedingungen 2019

Fedecom Bedingungen und Konditionen 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Fedecom (Fachverband für Mechanisierungstechnik), hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Rotterdam am 5. März 2019, Urkunde Nr. 23/2019. Herausgegeben von Fedecom, P.O. Box 2600, 3430 GA Nieuwegein.

©Fedecom

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote eines Fedecom-Mitglieds, für alle abgeschlossenen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge, sofern das Fedecom-Mitglied Anbieter oder Auftragnehmer ist.

1.2 Das Fedecom-Mitglied, das diese Bedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Kunde bezeichnet.

1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

1.4 Diese Bedingungen können nur von Fedecom-Mitgliedern verwendet werden.

Artikel 2: Angebote

2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang der Annahme zu widerrufen.

2.2 Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird diese seinem Angebot zugrunde legen.

2.3 Die im Angebot genannten Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern. Nicht im Preis enthalten sind außerdem Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Be- und Entladen und die Mitwirkung bei den Zollformalitäten.

Artikel 3: Vertraulichkeit

3.1 Alle Informationen (wie z.B. Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden.

3.2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen dürfen vom Kunden nicht weitergegeben oder vervielfältigt werden.

3.3 Verstößt der Kunde gegen eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen, so schuldet er für jeden Verstoß eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.

3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer nach dessen Ermessen gesetzten Frist zurückzugeben oder zu vernichten. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.

Artikel 4: Beratung und Information

4.1 Aus Beratungen und Auskünften des Auftragnehmers, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.

4.2 Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.

4.3 Der Kunde bestimmt und ist verantwortlich für den Umfang und die Effizienz der durchzuführenden Reparatur(en) und/oder Arbeiten. Der Kunde entscheidet über die (technischen) Spezifikationen, auf deren Grundlage die Reparatur(en) und/oder andere Arbeiten letztendlich durchgeführt werden sollen.

4.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Abrechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen beziehen, die vom Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellt wurden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Schäden zu ersetzen, einschließlich der Kosten, die ihm durch die Abwehr dieser Ansprüche entstehen.

Artikel 5: Lieferfrist / Ausführungsfrist

5.1 Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist ist ein Richtwert.

5.2 Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle Informationen, einschließlich der endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Abschlags-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.3 Wenn es:

  1. Umstände, die dem Auftragnehmer nicht bekannt waren, als er die Liefer- oder Ausführungsfrist festlegte, verlängert sich die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
  2. Wenn der Auftragnehmer zusätzliche Arbeiten ausführt, wird die Lieferfrist oder die Arbeitsfrist um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um die Materialien und Teile zu diesem Zweck zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen;
  3. Bei einer Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer wird die Liefer- oder Arbeitsfrist um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag nach Wegfall des Aussetzungsgrundes auszuführen.

Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass die Dauer der Verlängerung der Vorlauf- oder Ausführungsfrist notwendig und das Ergebnis einer Situation ist, wie sie oben unter a bis c beschrieben ist.

5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten, die dem Auftragnehmer entstehen, oder alle Schäden, die der Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Lieferzeit oder der Ausführungsfrist im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels erleidet, zu bezahlen.

5.5 Eine Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist berechtigt den Auftraggeber in keinem Fall zu Schadenersatz oder Auflösung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus der Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist frei.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang

6.1 Die Lieferung erfolgt, wenn der Auftragnehmer die Sache dem Auftraggeber in seinem Betrieb zur Verfügung stellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Sache für ihn verfügbar ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Kunde das Risiko für die Lagerung, die Verladung, den Transport und die Entladung der Ware.

6.2 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. Das Risiko unter anderem für die Lagerung, das Verladen, den Transport und das Entladen liegt auch in diesem Fall beim Kunden. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3 Wenn es sich um eine Inzahlungnahme handelt und der Auftraggeber die in Zahlung zu nehmende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache aufbewahrt, verbleibt die Gefahr für die in Zahlung zu nehmende Sache beim Auftraggeber und gehen alle Kosten zu seinen Lasten, bis er sie in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat. Die im vorigen Satz genannten Kosten umfassen auch die Kosten für die Instandhaltung und eventuelle Schäden, unabhängig von deren Ursache. Wenn der Auftraggeber die umzutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

Artikel 7: Preisänderung

7.1 Der Auftragnehmer kann eine nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu zahlen.

7.2. Als de opdrachtgever consument is, zijnde een natuurlijk persoon die niet handelt in de uitoefening van zijn beroep of bedrijf, en de in lid 1 bedoelde prijsverhoging zich voordoet binnen drie maanden na de datum waarop de overeenkomst is gesloten, dan heeft de opdrachtgever het recht om de overeenkomst te ontbinden.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1 Eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, wenn diese Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

8.2 Als höhere Gewalt gilt der Umstand, dass von den Auftragnehmern eingeschaltete Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.

8.3 Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist. Nach Wegfall der höheren Gewalt kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach, sobald es sein Zeitplan erlaubt.

8.4 Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder der vorübergehende Zustand höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, allerdings nur für den Teil der Verpflichtungen, die der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.

8.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die sie infolge von höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels erlitten haben oder erleiden werden.

Artikel 9: Umfang der Arbeiten

9.1 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Anordnungen rechtzeitig eingeholt werden. Auf erstes Ersuchen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zukommen zu lassen.

9.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, umfassen die Arbeiten nicht:

  1. Erd-, Ramm-, Schneid-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Verputz-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
  2. Realisierung von Gas-, Wasser-, Strom- und Internetanschlüssen oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
  3. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Beschädigung, des Diebstahls oder des Verlusts von Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden;
  4. Entsorgung von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen;
  5. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 10: Zusätzliche Arbeiten

10.1 Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu einem Mehraufwand, wenn:

  1. eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der Vertragsunterlagen vorliegt;
  2. die vom Kunden gelieferten Informationen nicht der Realität entsprechen;
  3. die geschätzten Mengen variieren um mehr als 5 %.

10.2 Die Mehrarbeit wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die zusätzlichen Arbeiten auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu zahlen.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie z.B:

  1. Gas, Wasser, Strom und Internet;
  2. Heizung;
  3. abschließbarer trockener Stauraum;
  4. Einrichtungen, die gemäß dem Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und den entsprechenden Vorschriften vorgeschrieben sind.

11.2 Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für die Beschädigung, den Diebstahl oder das Abhandenkommen von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie z.B. Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materialien oder bei den Arbeiten verwendete Geräte, die sich am oder in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

11.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abzuschließen. Der Auftraggeber sorgt zusätzlich für die Versicherung des Arbeitsrisikos der zu verwendenden Geräte. Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der betreffenden Versicherungspolice(n) und den Nachweis über die Zahlung der Prämie. Wenn es Schäden gibt, ist

Der Kunde ist verpflichtet, dies unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Behandlung und Regulierung zu melden.

11.4 Wenn Umstände eintreten, die es erforderlich machen, die Arbeiten zu einem Zeitpunkt auszuführen, der außerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

11.5 Liegt ein Auftrag zur Inspektion und/oder Reparatur vor und finden diese Arbeiten an einem Standort des Auftraggebers statt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, seine Ankunft, die seiner Mitarbeiter oder von ihm für die Arbeiten eingeschalteter Dritter anzukündigen und dem Auftraggeber die genaue Ankunftszeit mitzuteilen.

11.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der zu prüfende und/oder zu reparierende Gegenstand dem Auftragnehmer in einem gereinigten Zustand zur Verfügung gestellt wird, so dass die Arbeiten aus dem Vertrag durchgeführt werden können.

Artikel 12: Beendigung der Arbeiten

12.1 Die Arbeit gilt in den folgenden Fällen als geliefert:

  1. wenn der Kunde die Arbeit genehmigt hat;
  2. wenn das Werk vom Kunden in Auftrag gegeben wurde. Wenn der Kunde einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als geliefert;
  3. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Mitteilung schriftlich seine Ablehnung der Arbeiten zum Ausdruck gebracht hat;
  4. wenn der Kunde das Werk wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der Inbetriebnahme des Werkes nicht entgegenstehen, nicht abnimmt.

12.2 Ist der Auftraggeber mit den Arbeiten nicht einverstanden, so ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, das Werk noch zu liefern.

12.2 Ist der Auftraggeber mit den Arbeiten nicht einverstanden, so ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

Artikel 13: Haftung

13.1 Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer vorbehaltlich des Artikels 14 weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

13.2 Die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden gleich welcher Art ist auf die Schäden beschränkt, für die der Auftragnehmer durch eine von ihm oder in seinem Namen abgeschlossene Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch in keinem Fall den Betrag, der im betreffenden Fall aus dieser Versicherung gezahlt wird.

13.3 Wenn sich der Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, nicht auf Absatz 2 dieses Artikels berufen kann, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teil- oder Teillieferungen, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) des Auftragspreises dieser Teil- oder Teillieferung. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % (ohne Mehrwertsteuer) der in den letzten 12 Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis geschuldeten Vertragssumme begrenzt.

13.4 Nicht erstattungsfähig:

  1. Folgeschäden. Zu den Folgeschäden zählen Stagnationsschäden, Produktionsausfälle, Gewinneinbußen, Geldbußen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
  2. Überwachungsschäden. Unter Aufsichtsschäden sind Schäden zu verstehen, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, entstehen;
  3. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden.

Der Kunde kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

13.5 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schäden an dem vom oder im Namen des Auftraggebers gelieferten Material zu ersetzen, die auf eine nicht ordnungsgemäße Bearbeitung zurückzuführen sind.

13.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die sich aus einem Fehler eines vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkts ergeben, zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erleidet, einschließlich der (vollständigen) Kosten der Verteidigung.

Artikel 14: Gewährleistung und sonstige Ansprüche

14.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung oder Fertigstellung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den folgenden Absätzen beschrieben.

14.2 Wenn die Parteien unterschiedliche Garantiebedingungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieses Artikels in vollem Umfang, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu diesen unterschiedlichen Garantiebedingungen.

14.3 Für Liefergegenstände, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, wird keine Garantie übernommen.

14.4 Ist die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, so hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu wählen, ob er sie dennoch ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil des Auftragspreises gutschreibt.

14.5 Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, dennoch ordnungsgemäß zu leisten, so bestimmt er die Art und Weise und den Zeitpunkt der Leistung. In jedem Fall muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit dazu geben. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Verarbeitung von durch den Kunden beigestelltem Material bestand, muss der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr neues Material liefern.

14.6 Die vom Auftragnehmer zu reparierenden oder zu ersetzenden Teile oder Materialien müssen ihm vom Auftraggeber zugesandt werden.

14.7 Auf Kosten des Auftraggebers:

  1. etwaige Transport- oder Versandkosten;
  2. Kosten für Demontage und Montage;
  3. Reise, Unterkunft und Reisezeit.

14.8 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Garantie zu erfüllen, bevor der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.

14.9 a. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

– Normale Abnutzung und Verschleiß;

– unsachgemäße Verwendung;

– nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartungsarbeiten;

– Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte;

– Mängel oder Untauglichkeit der vom Kunden stammenden oder von ihm vorgeschriebenen Gegenstände;

– Mängel oder Untauglichkeit der vom Kunden verwendeten Materialien oder Werkzeuge.

b. Es wird keine Garantie übernommen:

– Inspektion und Reparatur von Gegenständen, die dem Kunden gehören;

– Teile unter Werksgarantie.

14.10 Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 9 dieses Artikels gelten sinngemäß im Falle von Ansprüchen des Abnehmers aufgrund von Vertragsbruch, Nichtkonformität oder einer anderen Grundlage.

Artikel 15: Die Pflicht zur Beschwerde

15.1 Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er ihn nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer gerügt hat.

15.2 Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich eine Reklamation über die Rechnung zukommen lassen, unter Androhung der Verwirkung aller Rechte. Überschreitet die Zahlungsfrist dreißig Tage, muss der Kunde spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum schriftlich reklamieren.

Artikel 16: Nicht abgeholte Gegenstände

16.1 Nach Ablauf der Liefer- oder Ausführungsfrist ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgegenständliche(n) Sache(n) am vereinbarten Ort tatsächlich in Empfang zu nehmen.

16.2 Der Auftraggeber leistet unentgeltlich alle Mitwirkungshandlungen, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.

16.3 Nicht abgeholte Waren werden auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert.

16.4 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach dessen Inverzugsetzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag für jeden Verstoß, höchstens jedoch 25.000 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.

Artikel 17: Zahlung

17.1 Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto.

17.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:

  1. am Verkaufsschalter Bargeld;
  2. im Falle von Ratenzahlungen:

– 50% des Gesamtpreises bei Bestellung;

– 50% des Gesamtpreises bei Fertigstellung;

  1. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrages einer Aufforderung des Auftraggebers zur Ratenzahlung nachzukommen.

17.4 Das Recht des Auftraggebers, mit seinen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Zahlungseinstellung oder ein Konkurs des Auftragnehmers vor oder es gilt der gesetzliche Schuldenbereinigungsring für den Auftragnehmer.

17.5 Ungeachtet dessen, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber aufgrund des Vertrages schuldet oder schulden wird, sofort fällig und zahlbar, wenn:

  1. eine Zahlungsfrist versäumt wurde;
  2. der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 nicht nachkommt;
  3. der Konkurs oder die Zahlungseinstellung des Kunden beantragt wurde;
  4. eine Pfändung von Waren oder Forderungen des Kunden erfolgt;
  5. Der Kunde (das Unternehmen) wird aufgelöst oder liquidiert;
  6. Der Kunde (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gesetzlichen Umschuldung, wird unter Vormundschaft gestellt oder ist verstorben.

17.6 Im Falle eines Verzugs bei der Zahlung eines Geldbetrags schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf diesen Geldbetrag ab dem Tag, der auf den Tag folgt, der als letzter Zahlungstag vereinbart wurde, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber den Geldbetrag bezahlt hat. Haben die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart, sind ab 30 Tagen nach Fälligkeit Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12% p.a., entspricht aber dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil eines Monats als voller Monat betrachtet. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für das betreffende Jahr fälligen Zinsen erhöht.

17.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Schulden zu verrechnen, die dem Auftraggeber von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen geschuldet werden. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit Forderungen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die zu ein und demselben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gehören, sowie eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

17.8 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75 €.

Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet (Kapitalbetrag einschließlich Zinsen):

auf die ersten 3.000 € 15%

auf den Selbstbehalt bis zu 6.000 € 10%

auf den Selbstbehalt bis zu 15.000 € 8%.

auf den Selbstbehalt bis zu 60.000 € 5%

über den Selbstbehalt von 60.000 € 3%

Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn sie höher sind als aus der obigen Berechnung hervorgeht.

17.9 Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise obsiegt, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehen, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 18: Sicherheiten

18.1 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftragnehmers nach dessen Ermessen eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Kunde dem nicht fristgerecht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

18.2 Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber dies wünscht:

  1. seinen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer nicht nachgekommen ist;
  2. Forderungen, die sich aus der Nichteinhaltung der oben genannten Vereinbarungen ergeben, wie z. B. Schadenersatz, Strafen, Zinsen und Kosten, wurden nicht gezahlt.

18.3 Solange die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Kunde sie außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs weder belasten noch veräußern. Diese Klausel hat vermögensrechtliche Wirkung.

18.4 Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Kunde wird zu diesem Zweck jede Unterstützung leisten. Die Kosten für die Abholung gehen zu Lasten des Kunden, ebenso wie eventuelle Beschädigungen an den gelieferten Gegenständen.

18.5 Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß geliefert hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

18.6 Der Auftragnehmer hat ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die sich aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber in seinem Besitz befinden oder befinden werden, sowie an allen Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben könnte.

Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum

19.1 Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, Entwerfer bzw. Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.

19.2 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Erfüllung des Vertrages keine geistigen Eigentumsrechte.

19.3 Wenn die vom Auftragnehmer zu liefernde Leistung (teilweise) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Zedent erwirbt eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz an der Computersoftware ausschließlich für die normale Nutzung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gehäuses. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Veräußert der Auftraggeber den Gegenstand an einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber des Gegenstands über.

19.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen. Der Kunde stellt Op-Trader von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten frei.

Artikel 20: Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Auftraggeber darf die Rechte oder Pflichten aus einem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem/den zugrunde liegenden Vertrag/Verträgen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen oder verpfänden. Diese Klausel hat vermögensrechtliche Wirkung.

Artikel 21: Beendigung oder Kündigung der Vereinbarung

21.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem zu. Mit Zustimmung des Auftragnehmers schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises, abzüglich der Ersparnisse, die sich für den Auftragnehmer aus der Kündigung ergeben. Die Gebühr beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.

21.2 Wenn der Preis von den tatsächlichen Kosten abhängt, die der Auftragnehmer zu tragen hat (Cost-plus-Basis), entspricht das im ersten Absatz dieses Artikels genannte Honorar der Summe der Kosten, der Arbeitszeit und des Gewinns, die dem Auftragnehmer wahrscheinlich für den gesamten Auftrag entstanden wären.

Artikel 22: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

22.1 Es gilt niederländisches Recht.

22.2 Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig eine andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.

22.3 Für Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht zuständig. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.